Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Februar 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Organisations-, Schulungs- und Dienstleistungen, die von der REFA Suisse GmbH (Vic. Ponte Vecchio 3–5, CH-6600 Muralto, nachfolgend „REFA Suisse“ genannt) gegenüber ihren Auftraggebern erbracht werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der REFA Suisse ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages ist die im Angebot, Vertrag oder Konzept festgelegte Dienstleistung. Diese wird von der REFA Suisse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Zeitraums erbracht.
- Die REFA Suisse ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages sachverständige Dritte oder Partnerunternehmen heranzuziehen.
- Die Auswahl des ausführenden Personals erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
§ 3 Leistungsumfang
Art, Umfang, Zielsetzung und Vorgehensweise der Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Vertrag oder Projektangebot. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
§ 4 Pflichten der REFA Suisse
- Die REFA Suisse verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
- Berichte, Dokumente und Arbeitsergebnisse dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.
- Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der Auftragsdurchführung gemäß der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet oder an autorisierte Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt die REFA Suisse aktiv bei der Erbringung der Leistungen. Er stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner sowie Arbeitsmittel zur Verfügung.
- Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Kontaktperson, die zur Entscheidung im Rahmen des Projektes bevollmächtigt ist.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten oder Verzögerungen.
- Urheber- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen verbleiben bei der REFA Suisse, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 6 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung oder der Mitwirkung in Verzug, kann die REFA Suisse die vereinbarte Vergütung verlangen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Haftung
- Die Haftung der REFA Suisse ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf CHF 25.000 je Schadensfall begrenzt.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Höhere Gewalt
Bei Eintritt höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, staatliche Maßnahmen, Ausfall kritischer Infrastrukturen) ist die REFA Suisse von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung befreit. Führt ein solches Ereignis zu einer dauerhaften Leistungsunmöglichkeit, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzansprüche zu kündigen.
§ 9 Leistungsstörungen
- Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die REFA Suisse dies zu vertreten, wird sie die Leistung innerhalb angemessener Frist nachbessern.
- Voraussetzung ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Mangels.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
- Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
§ 10 Verjährung
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch fünf Jahre nach Leistungserbringung. Bei Vorsatz oder Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt und bedarf der Schriftform.
§ 12 Loyalitäts- und Wettbewerbsverbot
- Auftraggeber und REFA Suisse verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der REFA Suisse, die im Rahmen des Projekts eingesetzt wurden, während der Zusammenarbeit und 12 Monate danach weder abzuwerben noch zu beschäftigen.
- Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.
§ 13 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder Einzelvertrag festgelegten Honorar.
- Reisekosten, Spesen und Nebenkosten werden gesondert berechnet.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
- Alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Steuerbestimmungen.
- REFA Suisse kann angemessene Vorschüsse verlangen.
- Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 14 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
- Die REFA Suisse bewahrt projektbezogene Unterlagen nach eigenem Ermessen auf.
- Nach Erfüllung aller Ansprüche kann der Auftraggeber die Herausgabe wesentlicher Unterlagen verlangen.
- Die REFA Suisse ist berechtigt, Kopien oder elektronische Sicherungen für Nachweiszwecke zurückzubehalten.
§ 15 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Auf diesen Vertrag findet Schweizer Recht Anwendung.
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Locarno (Kanton Tessin).
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
REFA Suisse GmbH
Vic. Ponte Vecchio 3–5, CH-6600 Muralto
Stand: Februar 2026